Artikel 14 Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
Artikel 14 Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums
(1) Wurde entschieden, ein Visum zu verlängern, so ergänzt die Visumbehörde, die das Visum verlängert hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum verlängert wurde;
b) Behörde, die das Visum verlängert hat, einschließlich ihres Standorts;
c) Ort und Datum der Entscheidung;
d) Nummer der Visummarke, sofern die Verlängerung des Visums in Form eines neuen Visums erfolgt;
e) Beginn- und Ablaufdaten der Verlängerungsfrist;
f) verlängerte erlaubte Aufenthaltsdauer;
g) gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion das Gebiet, in das der Visuminhaber reisen darf;
h) Kategorie des verlängerten Visums.
(2) Im Antragsdatensatz sind auch die Gründe für die Verlängerung des Visums anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
a) höhere Gewalt;
b) humanitäre Gründe;
Rückverweise
d) erhebliche persönliche Gründe.
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