Artikel 13 Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums bzw. bei Verkürzung seiner Gültigkeitsdauer — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
Artikel 13 Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums bzw. bei Verkürzung seiner Gültigkeitsdauer
(1) Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verkürzen, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum annulliert oder aufgehoben bzw. seine Gültigkeitsdauer verkürzt wurde;
b) Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben bzw. seine Gültigkeitsdauer verkürzt hat, einschließlich ihres Standorts;
c) Ort und Datum der Entscheidung;
d) gegebenenfalls das neue Datum für den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums;
e) Nummer der Visummarke, sofern die Verkürzung der Gültigkeitsdauer in Form einer neuen Visummarke erfolgt.
(2) Im Antragsdatensatz ist auch der Grund bzw. sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung des Visums bzw. für die Verkürzung seiner Gültigkeitsdauer anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
a) im Fall der Annullierung oder der Aufhebung einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe;
b) im Fall einer Entscheidung über die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Visums einer oder mehrere der folgenden Gründe:
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