EU-RechtVerordnungenVIS-VerordnungKAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDENArtikel 13

Artikel 13Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums bzw. bei Verkürzung seiner Gültigkeitsdauer

In Kraft seit 01. Januar 1001
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