Artikel 12 Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
Artikel 12 Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung
(1) Wurde entschieden, die Visumerteilung abzulehnen, so ergänzt die Visumbehörde, die das Visum abgelehnt hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Visumerteilung abgelehnt wurde;
b) Behörde, die die Visumerteilung abgelehnt hat, einschließlich ihres Standorts;
c) Ort und Datum der Entscheidung über die Ablehnung der Visumerteilung.
(2) Im Antragsdatensatz ist auch der Grund bzw. sind die Gründe für die Ablehnung der Visumerteilung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln. Der Antragsteller
a) hat kein gültiges Reisedokument/keine gültigen Reisedokumente;
b) ist im Besitz eines gefälschten, totalgefälschten oder verfälschten Reisedokuments;
c) kann Aufenthaltszweck und -bedingungen nicht belegen und wird insbesondere als ein spezifisches Risiko im Hinblick auf die illegale Zuwanderung gemäß Teil V der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betrachtet;
d) hat sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten;
e) verfügt nicht über ausreichende Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Transitland;
Rückverweise
f) ist eine Person, für die im Schengener Informationssystem (SIS) und/oder im nationalen Register ein Hinweis auf Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
g) wird als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) betrachtet.
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