Artikel 11 Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
Artikel 11 Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags
Ist die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats gezwungen, nicht mit der Prüfung des Antrags fortzufahren, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:
1. Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt wurde;
2. Behörde, die die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt hat, einschließlich ihres Standorts;
3. Ort und Datum der Entscheidung über die Nichtfortführung der Prüfung;
4. Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Antrags zuständig ist.
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