Artikel 10 Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
Artikel 10 Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung
Rückverweise
(1) Ist entschieden, ein Visum zu erteilen, so ergänzt die Visumbehörde, die das Visum ausgestellt hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum erteilt wurde;
b) visumerteilende Behörde, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob sie das Visum im Namen eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat;
c) Ort und Datum der Entscheidung über die Visumerteilung;
d) Visumkategorie;
e) Nummer der Visummarke;
f) gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion das Gebiet, in das der Visuminhaber reisen darf;
g) Beginn- und Ablaufdaten der Gültigkeitsdauer des Visums;
h) Zahl der durch das Visum erlaubten Einreisen in das Gebiet, für das das Visum gilt;
i) Dauer des durch das Visum erlaubten Aufenthalts;
j) gegebenenfalls die Angabe, dass das Visum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, auf einem gesonderten Formblatt erteilt wurde.
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