Artikel 42 Änderung der Richtlinie 2001/95/EG — Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Änderung der Richtlinie 2001/95/EG
Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG erhält folgende Fassung:
„(3) Wenn von Produkten eine ernste Gefahr ausgeht, ergreifen die zuständigen Behörden unverzüglich die geeigneten Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b bis f. Das Vorliegen einer ernsten Gefahr wird von den Mitgliedstaaten von Fall zu Fall, nach jeweiliger Sachlage und unter Berücksichtigung der Leitlinien in Anhang II Ziffer 8 ermittelt und beurteilt.“
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