Artikel 37 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft — Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL V FINANZIERUNG DURCH DIE GEMEINSCHAFT
Artikel 37 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
Rückverweise
(1) 18. Dezember 1995
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
11. November 1996
ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(2) Für die gemäß dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsakteurs, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von ihr verwaltete Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
(3) Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge sehen eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.
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