EU-RechtVerordnungenAkkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in der Europäischen UnionKAPITEL III RECHTSRAHMEN FÜR EINE GEMEINSCHAFTLICHE MARKTÜBERWACHUNG UND DIE KONTROLLE VON IN DEN GEMEINSCHAFTSMARKT EINGEFÜHRTEN PRODUKTENABSCHNITT 2 Gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für die MarktüberwachungArtikel 24

Artikel 24Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

In Kraft seit 02. September 2008
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Artikel 24 Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission — Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in der Europäischen Union | GesetzeFinden.at