Artikel 8 Kooperation mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation — Sicherheit in der Zivilluftfahrt: EU-weite Vorschriften
Rückverweise
Unbeschadet des Artikels 300 des Vertrags kann die Kommission mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Vereinbarungen über Audits treffen, um Überschneidungen bei der Überwachung der Einhaltung von Anhang 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden.
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