Artikel 21 Sanktionen — Sicherheit in der Zivilluftfahrt: EU-weite Vorschriften
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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