Artikel 8 Übermittlung der Ergebnisse — Unternehmensstatistiken
Rückverweise
(1) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(2) Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format innerhalb eines Zeitraums zu übermitteln, der für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt wird und höchstens 18 Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist in Einklang mit Anhang IX Abschnitt 9 nicht mehr als 30 Monate bzw. 18 Monate. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g nach diesem Verfahren festgelegt wird und höchstens zehn Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist für Vorergebnisse höchstens 18 Monate.
(3) Um den Aufwand für die Unternehmen und die Kosten für die nationalen Statistikämter zu minimieren, können die Mitgliedstaaten Daten so kennzeichnen, dass sie lediglich als Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten verwendet werden dürfen („CETO-Markierung“). Diese Daten werden von Eurostat nicht veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten versehen auf einzelstaatlicher Ebene veröffentlichte Daten nicht mit der CETO-Markierung. Die Kriterien für die Verwendung der CETO-Markierung beruhen auf dem Anteil des einzelnen Mitgliedstaats am EU-Gesamtwert der Wertschöpfung der Unternehmen wie folgt:
a) Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für die Klassenebene der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 15 % der Zellen dürfen markiert werden.
b) Belgien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Finnland und Schweden: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für die Klassenebene der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 25 % der Zellen dürfen markiert werden. Beträgt in einem dieser Mitgliedstaaten der Anteil einer Klasse der NACE Rev. 2 oder einer Größenklasse einer Gruppe der NACE Rev. 2 weniger als 0,1 % der gewerblichen Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats, so können diese Daten außerdem zusätzlich als Daten mit CETO-Markierung übermittelt werden.
c) Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Rumänien, Slowenien und Slowakei: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 25 % der Zellen auf Gruppenebene dürfen markiert werden.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung, die die Überprüfung der Regeln für die CETO-Markierung und die Eingruppierung der Mitgliedstaaten betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bis zum 29. April 2013 und danach alle fünf Jahre erlassen.
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