Artikel 8 Flugbetrieb — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL II GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
Artikel 8 Flugbetrieb
Rückverweise
(1) Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c muss den in Anhang IV aufgeführten grundlegenden Anforderungen genügen.
(2) Sofern in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, müssen Betreiber, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind. Diese Befähigung und diese Mittel werden durch das Ausstellen eines Zeugnisses anerkannt. Die dem Betreiber gewährten Sonderrechte sowie der Umfang des Betriebs sind darin zu vermerken.
(3) Sofern in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, müssen Betreiber, die mit dem nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind, ihre Befähigung und ihre Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb der Luftfahrzeuge verbunden sind, in einer Erklärung angeben.
(4) 12. Dezember 2006
ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1.
(5) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:
a) die Bedingungen für den Betrieb eines Luftfahrzeugs gemäß den in Anhang IV aufgeführten grundlegenden Anforderungen;
b) die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der in Absatz 2 genannten Zeugnisse sowie die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis durch eine Erklärung über die Befähigung und die Mittel des Betreibers zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verbunden sind, ersetzt wird;
c) die Sonderrechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zeugnissen;
e) die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der in Absatz 4 genannten Flugbegleiterbescheinigungen;
f) die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen;
g) die Voraussetzungen, unter denen Luftfahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, den in Anhang IV aufgeführten einschlägigen grundlegenden Anforderungen genügen.
(6) Für die in Absatz 5 genannten Maßnahmen gilt Folgendes:
Sie entsprechen dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet des Flugbetriebs;
sie legen die verschiedenen Betriebsarten fest und berücksichtigen entsprechende Anforderungen und Nachweise der Einhaltung, die der Komplexität des Betriebs und dem damit verbundenen Risiko angemessen sind;
sie tragen den weltweiten Erfahrungen im Luftfahrtbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung;
sie werden in Bezug auf die gewerbliche Beförderung mit Flächenflugzeugen und unbeschadet des dritten Gedankenstrichs zunächst auf der Grundlage der gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren, die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 festgelegt sind, ausgearbeitet;
sie beruhen auf einer Risikobewertung und sind der Größe sowie dem Umfang des Flugbetriebs angemessen;
sie ermöglichen eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen;
sie erlegen Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c keine Anforderungen auf, die mit den ICAO-Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unvereinbar sind.
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