Artikel 68 Sanktionen — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 68 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden