Artikel 66 Beteiligung europäischer Drittländer — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 66 Beteiligung europäischer Drittländer
Die Agentur steht der Beteiligung europäischer Drittländer offen, die Vertragsparteien des Abkommens von Chicago sind und mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht auf dem von dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen erfassten Gebiet übernehmen und anwenden.
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen.
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