Artikel 61 Betrugsbekämpfung — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT IV Finanzvorschriften
Artikel 61 Betrugsbekämpfung
(1) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(2) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.
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