Artikel 6 Grundlegende Anforderungen für den Umweltschutz — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL II GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
Artikel 6 Grundlegende Anforderungen für den Umweltschutz
Rückverweise
(1) Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen den Umweltschutzanforderungen der Änderung 8 von Band I und Änderung 5 von Band II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago in der am 24. November 2005 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen zu Anhang 16, entsprechen.
(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Bedingungen des Absatzes 1, um diese mit nachfolgenden Änderungen des Abkommens von Chicago und seiner Anhänge, die nach Annahme dieser Verordnung in Kraft treten und in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, in Einklang zu bringen, sofern durch diese Anpassungen der Geltungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird, werden nach dem in Artikel 65 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Bedingungen des Absatzes 1 durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 5genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wobei erforderlichenfalls der Inhalt der in Absatz 1 genannten Anlagen herangezogen wird.
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