Artikel 58 Transparenz und Kommunikation — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT III Arbeitsweise
Artikel 58 Transparenz und Kommunikation
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung.
(2) Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Artikel 52 Absatz 3 die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.
(3) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder der in Artikel 314 des Vertrags genannten Sprachen schriftlich an die Agentur wenden. Die natürliche oder juristische Person hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.
(4) 18. Dezember 2000
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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