Artikel 47 Abhilfe — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
(1) Erachtet der Exekutivdirektor die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat er die Entscheidung zu korrigieren. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Beschwerdeverfahren Beteiligter gegenübersteht.
(2) Wird die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung nicht korrigiert, so entscheidet die Agentur umgehend, ob sie gemäß Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzt, und legt die Beschwerde der Beschwerdekammer vor.
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