Artikel 46 Frist und Form — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT II Innerer Aufbau
Artikel 46 Frist und Form
Die Beschwerde ist zusammen mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Maßnahmen an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat, schriftlich bei der Agentur einzulegen.
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