Artikel 44 Beschwerdefähige Entscheidungen — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT II Innerer Aufbau
Artikel 44 Beschwerdefähige Entscheidungen
(1) Entscheidungen der Agentur nach den Artikeln 20, 21, 22, 23, 55 oder 64 sind mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Beschwerde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels hat keine aufschiebende Wirkung. Die Agentur kann jedoch, wenn die Umstände dies nach ihrer Auffassung gestatten, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung beschwerdefähig, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde vorgesehen ist.
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