Artikel 40 Befugnisse der Beschwerdekammern — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT II Innerer Aufbau
Artikel 40 Befugnisse der Beschwerdekammern
(1) In der Agentur werden eine oder mehrere Beschwerdekammern eingerichtet.
(2) Die Beschwerdekammern sind für Entscheidungen über Beschwerden gegen die in Artikel 44 genannten Entscheidungen zuständig.
(3) Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf einberufen. Die Zahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung werden von der Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.
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