Artikel 37 Abstimmungen — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT II Innerer Aufbau
Artikel 37 Abstimmungen
(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird der in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe k genannte Beschluss einstimmig gefasst.
(2) Jedes gemäß Artikel 34 Absatz 1 ernannte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. Die Beobachter und der Exekutivdirektor nehmen an Abstimmungen nicht teil.
(3) In der Geschäftsordnung werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
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