Artikel 32 Veröffentlichung von Dokumenten — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT II Innerer Aufbau
Artikel 32 Veröffentlichung von Dokumenten
(1) Unbeschadet der auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags gefassten Beschlüsse werden die folgenden Dokumente in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt:
a) der in Artikel 15 Absatz 4 genannte Sicherheitsbericht;
b) an die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 gerichtete Stellungnahmen;
c) der in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b genannte jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht und das in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c genannte Arbeitsprogramm.
(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
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