Artikel 30 Vorrechte und Befreiungen — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT II Innerer Aufbau
Artikel 30 Vorrechte und Befreiungen
Rückverweise
Auf die Agentur findet das dem Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaften und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.
Keine Ergebnisse gefunden