Artikel 25 Geldbußen und Zwangsgelder — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT I Aufgaben
Artikel 25 Geldbußen und Zwangsgelder
Rückverweise
(1) Unbeschadet der Artikel 20 und 55 kann die Kommission auf Anforderung der Agentur:
a) den Personen und den Unternehmen, denen die Agentur eine Zulassung bzw. ein Zeugnis ausgestellt hat, Geldbußen auferlegen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen verstoßen haben;
b) gegen die Personen und Unternehmen, denen die Agentur eine Zulassung bzw. ein Zeugnis ausgestellt hat, Zwangsgelder verhängen, die sich ab dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt berechnen, um diese Personen und Unternehmen zu veranlassen, die Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen einzuhalten.
(2) 2,5
(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Artikels. Darin legt sie insbesondere fest:
a) die detaillierten Kriterien für die Festlegung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgeldes und
b) die Verfahren für Untersuchungen, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung sowie die Verfahrensregeln zur Beschlussfassung einschließlich zum Recht auf Verteidigung, auf Akteneinsicht, auf Rechtsvertretung, auf Vertraulichkeit und zeitweilige Regelungen sowie die Bemessung und den Einzug von Geldbußen und Zwangsgeldern.
(4) Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
(5) Entscheidungen nach Absatz 1 sind nicht strafrechtlicher Art.
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