Artikel 23 Drittlandsbetreiber — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT I Aufgaben
Artikel 23 Drittlandsbetreiber
Rückverweise
(1) In Bezug auf Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wird die Agentur wie folgt tätig:
a) Sie führt selbst oder über nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Inspektionen und Überprüfungen (Audits) durch.
b) Sie erteilt und verlängert die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Genehmigungen, es sei denn, ein Mitgliedstaat nimmt die Funktionen und Aufgaben des Betreiberstaats für diese Betreiber wahr.
c) Sie ändert, beschränkt oder widerruft die einschlägige Genehmigung oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie von ihr ausgestellt wurde, nicht mehr gegeben sind oder wenn die betreffende Organisation die Verpflichtungen, die ihr durch diese Verordnung oder ihre Durchführungsbestimmungen auferlegt werden, nicht erfüllt.
(2) In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Luftfahrzeugbetreiber, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wird die Agentur wie folgt tätig:
a) Sie nimmt die Erklärungen nach Artikel 9 Absatz 3 entgegen und
b) nimmt selbst oder über nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen die Aufsicht über Betreiber wahr, von denen sie eine Erklärung erhalten hat.
(3) In Bezug auf Luftfahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d erteilt die Agentur Genehmigungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a.
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