Artikel 13 Qualifizierte Stellen — Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit
Gliederung
KAPITEL II GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
Artikel 13 Qualifizierte Stellen
Rückverweise
Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.
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