(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens IMI sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die Vereinbarung oder die Verträge geltende Recht maßgebend.
(2) Bei außervertraglicher Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen IMI für alle Schäden, die seine Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Sämtliche Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI im Rahmen der Haftung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI und werden durch die Mittel des Unternehmens gedeckt.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen IMI haftet allein für die Erfüllung seiner Verpflichtungen.
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