Artikel 5 Beitrag der Gemeinschaft — Gemeinsames Unternehmen IMI
(1) 1000
(2) Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen IMI abschließt.
(3) Der Gemeinschaftsbeitrag für das Gemeinsame Unternehmen IMI zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten wird im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
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