Artikel 17 Unterstützung durch das Sitzland — Gemeinsames Unternehmen IMI
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Das Gemeinsame Unternehmen IMI und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens IMI durch Belgien regeln.
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