Artikel 16 Vorbereitende Maßnahmen — Gemeinsames Unternehmen IMI
Rückverweise
(1) Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Sie führt in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Gründungsmitgliedern und unter Einbeziehung des Verwaltungsrates durch.
(2) Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.
(3) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrates vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens IMI auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI verfügbar sind.
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