Artikel 15 Geistiges Eigentum — Gemeinsames Unternehmen IMI
Das Gemeinsame Unternehmen IMI verabschiedet gesonderte Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 stützen und in Artikel 22 der Satzung aufgeführt sind und gewährleisten, dass das bei den Forschungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum soweit angebracht geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.
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