(1) 30. Mai 2001
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen IMI verabschiedet bis 7. August 2008 die praktischen Vorkehrungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.
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