Artikel 12 Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen — Gemeinsames Unternehmen IMI
Rückverweise
(1) Das Gemeinsame Unternehmen IMI stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
(2) Bei Unregelmäßigkeiten, für die das Gemeinsame Unternehmen IMI oder sein Personal verantwortlich ist, haben die Mitglieder das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern oder weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen IMI zu reduzieren oder auszusetzen.
(3) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen IMI führt bei den Teilnehmern an Forschungstätigkeiten, die von ihm finanziert werden, Vor-Ort-Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch.
(5) Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Hierzu muss das Gemeinsame Unternehmen IMI dafür sorgen, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.
(6) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.
25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
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