Artikel 11 Berichterstattung, Bewertung und Entlastung — Gemeinsames Unternehmen IMI
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen IMI erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung, unter anderem zur Zahl der eingereichten Vorschläge, zur Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, zur Art der Teilnehmer einschließlich KMU, und länderbezogene Statistiken.
(2) Bis zum 31. Dezember 2010 sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens IMI erstellten Aufgabenbeschreibung Zwischenbewertungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens IMI und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens IMI, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Spätestens sechs Monate nach Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(4) Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des Gemeinsamen Unternehmens IMI wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI nach Artikel 6 geregelten Verfahren erteilt.
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