Artikel 10 Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht — Gemeinsames Unternehmen IMI
(1) Der Gerichtshof ist zuständig
a) für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 4 genannte Satzung beziehen;
b) für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI geschlossen hat;
c) für Entscheidungen über Klagen gegen das Gemeinsame Unternehmen IMI, auch gegen Entscheidungen seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;
d) für Streitfälle im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens IMI in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens.
(2) Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen IMI seinen Sitz hat.
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