Artikel 7 Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Futtermitteln — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL II ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION
Artikel 7 Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Futtermitteln
Rückverweise
Neben den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 4 hat die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel auf folgenden spezifischen Grundsätzen zu beruhen:
a) Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, außer wenn ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis auf dem Markt nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis erhältlich ist;
b) Beschränkung der Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches oder zootechnisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;
c) Ausschluss von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;
d) sorgfältige Verarbeitung der Futtermittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden.
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