Artikel 42 Inkrafttreten und Anwendung — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen, für die keine ausführlichen Produktionsvorschriften vorliegen, gelten die Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 23 und die Kontrollvorschriften des Titels V. Bis zur Aufnahme ausführlicher Produktionsvorschriften gelten nationale Bestimmungen oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2009.
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