Artikel 40 Übergangsmaßnahmen — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40 Übergangsmaßnahmen
Rückverweise
Sofern erforderlich, werden Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden