Artikel 4 Allgemeine Grundsätze — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL II ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION
Artikel 4 Allgemeine Grundsätze
Rückverweise
Die ökologische/biologische Produktion hat auf folgenden Grundsätzen zu beruhen:
a) geeignete Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme unter Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und unter Einsatz von Methoden, für die Folgendes gilt:
b) Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel. Sind externe Produktionsmittel erforderlich oder gibt es die geeigneten Bewirtschaftungspraktiken oder -verfahren nach Buchstabe a nicht, so beschränken sie sich auf
c) strenge Beschränkung der Verwendung chemisch-synthetischer Produktionsmittel auf Ausnahmefälle, in denen
d) erforderlichenfalls Anpassung im Rahmen dieser Verordnung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zur Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, regionaler Unterschiede bei Klima und örtlichen Verhältnissen, der Entwicklungsstadien und spezifischer Tierhaltungspraktiken.
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