Artikel 38 Durchführungsbestimmungen — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38 Durchführungsbestimmungen
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Dazu gehören insbesondere Durchführungsbestimmungen zu
a) den Produktionsvorschriften des Titels III, insbesondere hinsichtlich der spezifischen Anforderungen und Bedingungen, die die Unternehmer zu erfüllen haben;
b) den Kennzeichnungsvorschriften des Titels IV;
c) dem Kontrollsystem des Titels V, insbesondere zu Mindestkontrollanforderungen, Überwachung und Überprüfung, spezifischen Kriterien für die Übertragung von Aufgaben an private Kontrollstellen, den Kriterien für deren Zulassung und den Entzug der Zulassung sowie den Bescheinigungen gemäß Artikel 29;
d) den Vorschriften für Einfuhren aus Drittländern nach Titel VI, insbesondere hinsichtlich der Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Drittländern und Kontrollstellen nach Artikel 32 und Artikel 33, einschließlich der Veröffentlichung der Verzeichnisse der anerkannten Drittländer und Kontrollstellen sowie hinsichtlich der Bescheinigung nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d wobei die Vorteile einer elektronischen Bescheinigung zu berücksichtigen sind;
e) den Vorschriften für den freien Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse nach Artikel 34 und für Mitteilungen an die Kommission nach Artikel 35.
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