Artikel 37 Ausschuss für ökologische/biologische Produktion — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Ausschuss für ökologische/biologische Produktion
(1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss für ökologische/biologische Produktion unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
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