Artikel 34 Freier Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 Freier Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse
(1) Die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen dürfen die Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wurden, nicht aus Gründen des Produktionsverfahrens, der Kennzeichnung oder der Darstellung dieses Verfahrens verbieten oder einschränken, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere dürfen keine anderen als die in Titel V vorgesehenen Kontrollen oder finanziellen Belastungen vorgeschrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet für die ökologische/biologische pflanzliche und tierische Erzeugung strengere Vorschriften anwenden, sofern diese Vorschriften auch für die nichtökologische/nichtbiologische Erzeugung gelten und mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und die Vermarktung außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats produzierter ökologischer/biologischer Erzeugnisse dadurch nicht unterbunden oder eingeschränkt wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden