Artikel 31 Informationsaustausch — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL V KONTROLLEN
Artikel 31 Informationsaustausch
Auf Antrag müssen die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen austauschen, soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt wurde. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.
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