Artikel 26 Besondere Kennzeichnungsvorschriften — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL IV KENNZEICHNUNG
Artikel 26 Besondere Kennzeichnungsvorschriften
Rückverweise
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von
a) ökologischen/biologischen Futtermitteln,
b) Umstellungserzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
c) vegetativem Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau.
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