Artikel 22 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 5 Flexibilität
Artikel 22 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften
Rückverweise
(1) Die Kommission kann im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II und der Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren Bestimmungen über die Gewährung von Ausnahmen von den in den Kapiteln 1 bis 4 festgelegten Produktionsvorschriften erlassen.
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und gegebenenfalls zeitlich zu begrenzen; sie dürfen nur gewährt werden, wenn
a) sie für die Aufnahme oder die Aufrechterhaltung der ökologischen/biologischen Produktion in Betrieben mit klimabedingten, geografischen oder strukturellen Beschränkungen erforderlich sind;
b) sie zur Versorgung mit Futtermitteln, Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, lebenden Tieren oder anderen landwirtschaftlichen Produktionsmitteln erforderlich sind, soweit diese nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse auf dem Markt erhältlich sind;
c) sie zur Versorgung mit Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs erforderlich sind, soweit diese nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse auf dem Markt erhältlich sind;
d) sie zur Lösung spezifischer Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung erforderlich sind;
e) sie im Hinblick auf die Verwendung spezifischer Erzeugnisse und Stoffe in der Verarbeitung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind, damit seit langem eingeführte Lebensmittel als ökologische/biologische Erzeugnisse hergestellt werden können;
f) sie als befristete Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederaufnahme der ökologischen/biologischen Produktion in Katastrophenfällen erforderlich sind;
h) die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen oder anderen Stoffen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b oder von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder von nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(3) Die Kommission kann nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren spezifische Bestimmungen zur Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmen erlassen.
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