Artikel 15 Vorschriften für die Erzeugung von Aquakulturtieren — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Landwirtschaftliche Erzeugung
Artikel 15 Vorschriften für die Erzeugung von Aquakulturtieren
Rückverweise
(1) Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die Erzeugung von Aquakulturtieren folgende Vorschriften:
a) Herkunft der Aquakulturtiere:
b) Haltungspraktiken:
c) Fortpflanzung:
d) Futtermittel für Fische und Krebstiere:
e) Muscheln und andere Arten, die nicht gefüttert werden, sondern sich von natürlichem Plankton ernähren:
f) Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung:
g) Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Teichen, Käfigen, Gebäuden und Anlagen lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
(2) Die zur Durchführung der Produktionsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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