Artikel 14 Vorschriften für die tierische Erzeugung — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Landwirtschaftliche Erzeugung
Artikel 14 Vorschriften für die tierische Erzeugung
Rückverweise
(1) Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die ökologische/biologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften:
a) Herkunft der Tiere:
b) Haltungspraktiken und Unterbringung der Tiere:
c) Züchtung:
d) Futtermittel:
e) Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung:
f) Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Gebäuden und Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
(2) Die zur Durchführung der Produktionsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Bedingungen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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