Artikel 10 Verbot der Verwendung ionisierender Strahlung — Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis 2021)
Gliederung
TITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1 Allgemeine Produktionsvorschriften
Artikel 10 Verbot der Verwendung ionisierender Strahlung
Rückverweise
Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten.
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