Artikel 8 — Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines vor dem 14. Oktober 2006 von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordneten oder festgestellten Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;
b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;
c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;
d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;
e) der Mitgliedstaat hat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.
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